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24. 1. 1867
Übergabe der Exklave Caulsdorf von Bayern an Preußen.
2. 11. 1868
Endgültige Eingliederung der bayerischen Exklave Caulsdorf in den Kreis Ziegenrück.
1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
11. 4 1874
Bildung des Amtsbezirks Großkamsdorf Nr. 6 aus den Landgemeinden Caulsdorf, Goßwitz, Großkamsdorf und Kleinkamsdorf (4 Gemeinden).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Goßwitz.
17. 4. 1878
Endgültige Feststellung des Großkamsdorf Nr. 6 mit den Landgemeinden Caulsdorf, Goßwitz, Großkamsdorf und Kleinkamsdorf (4 Gemeinden).
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19191.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19272.
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Großkamsdorf umfaßt die Gemeinden Goßwitz, Großkamsdorf, Kaulsdorf und Kleinkamsdorf (4 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in Großkamsdorf?.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Großkamsdorf): | ||||
- | 11. | 4. | 1874: | Schulze Louis Patzer in Goßwitz für 6 Jahre, |
- | 11. | 4. | 1880: | Rittergutsbesitzer Hermann Götze in Blankenberg für weitere 6 Jahre3, |
- | 7. | 4. | 1886: | Landwirt Patzer in Goßwitz für weitere? 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | 1. | 4. | 1905: | Betriebsführer Traugott Möbius in Großkamsdorf für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1945: | ?. |
Fußnoten: | |
1 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert; Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
2 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 15. 8. 2025.