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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
11. 4. 1874
Bildung des Amtsbezirks Freienbessingen Nr. 14 aus den Landgemeinden Blankenburg und Freienbessingen und den Gutsbezirk Freienbessingen (3 Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Freienbessingen.
15. 3. 1878
Endgültige Feststellung des Amtsbezirks Freienbessingen Nr. 14 mit den Landgemeinden Blankenburg und Freienbessingen und dem Gutsbezirk Freienbessingen (3 Gemeinden/Gutsbezirke).
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19191 .
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19272.
30. 9. 1928
Eingliederng des Gtsbezirks Freienbessingen in die Landgemeinde Freienbessingen.
1. 2. 1931
Der Amtsbezirk Freienbessingen umfaßt die Landgemeinden Blankenburg und Freienbessingen (2 Gemeinden).
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Freienbessingen umfaßt die Gemeinden Blankenburg und Freienbessingen (2 Gemeinen).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in Freienbessingen?.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Freienbessingen): | ||||
- | 11. | 4. | 1874: | Rittergutsbesitzer Klemm in Freienbessingen für 6 Jahre, |
- | 11. | 4. | 1880: | Rittergutsbesitzer Klemm in Freienbessingen für weitere 6 Jahre, |
- | 8. | 3. | 1886: | Rittergutsbesitzer Klemm in Freienbessingen für weitere 6 Jahre, |
- | . | . | 1892: | Rittergutsbesitzer Klemm in Freienbessingen für weitere 6 Jahre3, |
- | 1. | 1. | 1899: | Rittergutsbesitzer von Seebach in Cammerforst für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1945: | ?, |
Fußnoten: | |
1 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
2 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
3 | 1. 1901 Roten Adlerorden IV. Klasse verliehen. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 5. 8. 2025.