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27. 3. 1869
Eingliederung des Gutsbezirks Groß Urleben (teilweise)1 in die Landgemeinde Großgottern.
1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
11. 4.. 1874
Bildung des Amtsbezirks Altengottern Nr. 4 aus den Landgemeinden Altengottern und Großengottern und den Gutsbezirken Altengottern I, Altengottern II, Großengottern I, Großengottern II, Großengottern III, Großengottern IV und Großengottern V (9 Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Altengottern.
15. 3. 1878
Endgültige Feststellung des Amtsbezirks Altengottern Nr. 4 mit den Landgemeinden Altengottern und Großengottern und den Gutsbezirken Altengottern I, Altengottern II, Großengottern I, Großengottern II, Großengottern III, Großengottern IV und Großengottern V (9 Gemeinden/Gutsbezirke).
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
31. 12. 1889
Eingliederung des Gutsbezirks Großengottern III in die Landgemeinde Großengottern.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
4. 9. 1905
Eingliederung des Gutsbezirks Großengottern I in die Landgemeinde Großengottern.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19192.
24. 10. 1923
Eingliederung des Gutsbezirks Großengottern V in den Gutsbezirk Seebach I im Amtsbezirk Seebach.
5. 4. 1924
Eingliederung des Gutsbezirks Großengottern II in die Landgemeinde Großengottern.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19273.
30. 9. 1928
Eingliederng der Gtsbezirke
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Altengottern umfaßt die Gemeinden Altengottern und Großengottern (2 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in Altengottern?.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Altengottern): | ||||
- | 11. | 4. | 1874: | Rittergutsbesitzer und Kreisdeputierter Wilhelm von Marschall in Altengottern für 6 Jahre, |
- | 11. | 4. | 1880: | RittergutsbesitzerWilhelm von Marschall in Altengottern für weitere 6 Jahre, |
- | 8. | 3. | 1886: | Kaufmann Jaeger in Großengottern für 6 Jahre, |
- | 18. | 3. | 1893: | Stellvertreter des Amtsvorstehers, praktischer Arzt Dr. Steubing in Großengottern für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | 4. | 1910: | Rittergutsbesitzer, Herzogl. Kammerherr von Marschall in Altengottern für 6 Jahre, |
- | . | 4. | 1916: | Rittergutsbesitzer von Marschall in Altengottern für weitere 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1945: | ? in Altengottern. |
Fußnoten: | |
1 | 30 Morgen 23 Quadratruten. |
2 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
3 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 5. 8. 2025.