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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
13. 3. 1874
Bildung des Amtsbezirks Marienfließ Nr. 18 aus den Landgemeinden Büche, Goldbeck, Marienfließ und Zarnikow und dem Gutsbezirk Marienfließ, Domäne (5 Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Marienfließ.
15. 3. 1979
Endgültige Feststellung des Amtsbezirks Marienfließ Nr. 18 mit den Landgemeinden Büche, Goldbeck, Marienfließ und Zarnikow und dem Gutsbezirk Marienfließ, Domäne (5 Gemeinden/Gutsbezirke).
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
12. 4. 1894
Eingliederung einer Dorfaue in die Landgemeinde Büche.
14. 7. 1919
Eingliederung des Gutsbezirks Marienfließ (teilweise)1 in die Landgemeinde Marienfließ.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19192.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19273.
30. 9. 1928
Eingliederng des Gutsbezirks Marienfließ in die Landgemeinde Marienfließ.
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Marienfließ umfaßt die Gemeinden Büche, Goldbeck, Marienfließ und Zarnikow (4 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in Marienfließ?
| Amtsvorsteher (Amtsbezirk Marienfließ): | ||||
| - | 13. | 3. | 1874: | Amtmann Meyer in Marienfließ für 6 Jahre, |
| - | . | . | ?: | ?, |
| - | . | . | 1945: | ?. |
| Fußnoten: | |
| 1 | 2,9618 ha. |
| 2 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt.. |
| 3 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 11. 3. 2026.