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1. 10. 1919
Vorläufige Zulegung des Amtsbezirks Rieben mit der Landgemeinde Kniewenbruch und den Gutsbezirken Oppalin und Rieben, bisher Kreis Neustadt i. Westpr., zum Kreis Lauenburg i. Pomm. (3 Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst erwaltet vom Amtsvorsteher in Oppalin.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19191.
1. 7. 1922
Eingliederung des Amtsbezirks Rieben mit der Landgemeinde Kniewenbruch und den Gutsbezirken Oppalinund Rieben in den Kreis Lauenburg i. Pomm.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19272.
30. 9. 1928
Umwandlung des Gutsbezirks Rieben in eine Landgemeinde gleichen Namen;
Eingliederung des Gutsbezirks Oppalin in die Landgemeinde Rauschendorf im Amtsbezirk Kolkau.
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
1. 10. 1937
Eingliederung der Gemeinden Althammer und Schluschow aus dem Amsbezirk Bismark in den Amsbezirk Rieben.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Rieben umfaßt die Gemeinden Alhammer, Kniewenbruch, Rieben und Schluschow (4 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in Rieben
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Rieben): | ||||
- | 24. | 4. | 1919: | Rittergutsbesitzer, Hauptmann a. D. Ernst Strehlke in Oppalin für weitere 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1939: | Landwirt Schoski in Rieben3. |
Ortsgruppenleiter der NSDAP (Ortsgruppe Rieben): | ||||
- | . | 1939: | Otto Jerosch in Althammer. |
Fußnoten: | |
1 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert; Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
2 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
3 | Bis 3. 1945?. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 14. 6. 2025.