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14. 2. 1879
Bildung des Amtsbezirks Raddack Nr. 2 aus den Landgemeinden Klein Poberow, Lüchenthin, Raddack, Ramsberg und Stresow und den en Baldebuß und Groß Poberow, bisher Amtsbezirk Fritzow (7 Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Groß Poeberow.
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
4. 12. 1882
Eingliederung einer Dorfauenparzelle1 in die Landgemeinde Stresow.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
8. 12. 1893/10. 1. 1894
Eingliederung
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 191922
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19273.
30. 9. 1928
Zusammenschluß der Landgemeinde Klein Poberow und des Gutsbezirks Groß Poberow zur Landgemeinde Poberow.
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Raddack umfaßt die Gemeinden Lüchenthin, Poberow, Raddack, Ramsberg und Stresow (5 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in Raddack?
| Amtsvorsteher (Amtsbezirk Raddack): | ||||
| - | 14. | 2. | 1879: | Rittergutsbesitzer Rickmann in Groß Poberow für 6 Jahre, |
| - | . | . | ?: | ?, |
| - | . | . | 1945: | ?. |
| Fußnoten: | |
| 1 | 0,0025 ha. |
| 2 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
| 3 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 19. 1. 2026.