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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
11. 4. 1874
Bildung des Amtsbezirks Schadeleben Nr. 5 mit den Landgemeinden Friedrichsaue, Nachterstedt und Schadeleben und den Gutsbezirken Kleiner Hackelforst, Oberförsterei, Schadeleben, Kgl. Domäne, Schadeleben, Rittergut und Seeländereien (7 Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Schadeleben.
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19191.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19272.
30. 9. 1928
Eingliederung des Gutsbezirks Hackelforst, Forst n die Stadtgemeinde Cochstedt.
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Schadeleben umfaßt die Gemeinden Friedrichsaue, Nachterstedt und Schadeleben (3 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in ?
| Amtsvorsteher (Amtsbezirk Schadeleben): | ||||
| - | 11. | 4. | 1874: | Lieutenant a. D. Lucanus in Schadeleben für 6 Jahre, |
| - | 11. | 4. | 1880: | Domänenpächter und Lieutenant a. D. Carl Lucanus jun. in Schadeleben für 6 Jahre3, |
| - | . | . | ?: | ?, |
| - | . | 5. | 1945: | ?. |
| Fußnoten: | |
| 1 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
| 2 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
| 3 | 1. 12. 1882 die Anlegng des ihm von Sr. Hoheit dem Herzog von Anhalt verliehenen Ritterkreuzes II. Klasse des Herzoglichen Hausordns Albrects des Bären gestattet. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 8. 10. 2026.